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BGH·5 StR 50/23·05.07.2023

Anhörungsrüge nach §356a StPO wegen Nichtmitteilung des Kenntniszeitpunkts verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wandte sich nach Verwerfung seiner Revision mit Schreiben an den Senat und beantragte u.a. seine Anhörung. Der Senat wertete die Eingaben nach § 300 StPO als Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Die Rüge wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht angegeben wurde; zudem lag sachlich keine Gehörsverletzung vor. Gleichartige Eingaben werden nicht förmlich bescheidet.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten mangels Mitteilung des Kenntniszeitpunkts unzulässig verworfen; in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben eines Beschuldigten sind nach § 300 StPO als statthafte Rechtsbehelfe auszulegen; als solche bezeichnete Zuschriften können als Anhörungsrüge i.S.v. § 356a StPO zu verstehen sein.

2

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mitteilt, wann er von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO).

3

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Lasten des Beschuldigten verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

4

Der Senat kann darauf hinweisen, dass gleichartige, unsubstantiiert vorgetragene Eingaben nicht förmlich bescheidet werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 169 Abs. 1 StPO§ 356a StPO§ 300 StPO§ 356a Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. März 2023, Az: 5 StR 50/23

vorgehend LG Berlin, 6. September 2022, Az: 527 KLs 9/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2022, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, durch Beschluss vom 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

Wie schon vor Erlass der Revisionsentscheidung hat sich der Verurteilte auch danach mit mehreren Schreiben persönlich an den Senat gewandt. Daraufhin hat ihm die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 20. April 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren am Bundesgerichtshof rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig sei.

3

Mit zwei Schreiben vom 26. April 2023 hat der Verurteilte „Berufung“ bzw. „Beschwerde“ eingelegt und „auf der Grundlage von §§ 169 Abs. 1 und 356a StPO eine Ermittlung gegen die eingesetzten Richter“ sowie die „Verfahrensfortsetzung“ und seine „Anhörung“ beantragt.

4

2. Der Senat legt die Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).

5

Die Anhörungsrüge bleibt indes ohne Erfolg, weil sie schon nicht zulässig erhoben ist. Denn der Verurteilte teilt entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mit, wann er von dem am 30. März 2022 versandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.

6

Sie wäre aber auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass mit der förmlichen Bescheidung gleichartiger Eingaben nicht zu rechnen ist.

GerickeReschWerner
Mosbachervon Häfen