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BGH·5 StR 502/15·12.01.2016

Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe

StrafrechtStrafzumessungsrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und sieht von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels ab. Der Senat stellt klar, dass ausländerrechtliche Folgen grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe sind. Er weist zudem auf die seit 1.1.2016 geltende Abwägungspflicht zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse nach dem AufenthG hin.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländerrechtliche Folgen (insbesondere Ausweisung) sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe.

2

Bei der Strafzumessung ist eine einseitige Gewichtung ausländerrechtlicher Interessen unzulässig; es ist vielmehr eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.

4

Das Gericht kann in der Kostenentscheidung von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels absehen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 53 Abs 1 AufenthG vom 20.10.2015§ 53 Abs 2 AufenthG vom 02.10.2015§ 54 AufenthG§ 55 AufenthG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 24. Juni 2015, Az: 604 KLs 4/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.

Sander Schneider Dölp

Bellay Feilcke