Revision verworfen; Einziehung von Betäubungsmitteln und iPhone angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ordnet die Einziehung bestimmter sichergestellter Betäubungsmittel sowie eines iPhone an; die Einziehung von Betäubungsmittelutensilien entfällt. Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung ergab keine weiteren zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung bestimmter sichergestellter Betäubungsmittel und eines iPhone angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die Einziehung sichergestellter Gegenstände anordnen, soweit deren Sicherstellung und die Einziehungsgründe festgestellt sind.
Die Einziehung von Betäubungsmitteln und damit zusammenhängenden Gegenständen kann durch Beschluss angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Einziehung im Wege der Tatsachenfeststellung vorliegen.
Die auf eine Sachrüge gestützte Überprüfung des Urteils erstreckt sich auf die Suche nach weiteren Rechtsfehlern; bleiben solche aus, ist die Revision unbegründet und abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 17. Juni 2024, Az: 6 KLs 105 Js 32738/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung folgender sichergestellter Gegenstände angeordnet wird:
- 906,08 Gramm Methamphetamin,
- 1.794,49 Gramm 3-Chlormethcathinon,
- 4.834,07 Gramm Marihuana,
- Mobiltelefon iPhone 14Pro Max, IMEI .
Im Übrigen wird von der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittelutensilien abgesehen und der Ausspruch über deren Einziehung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen