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BGH·5 StR 501/10·08.02.2011

Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Zeugenvernehmung: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei verschiedenen Beweisthemen im Rahmen eines komplexen Verfahrensstoffs

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBeweisaufnahme/ZeugenvernehmungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen gegen das Urteil des LG Dresden werden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Zulässigkeit von Verlesungen polizeilicher Vernehmungsniederschriften nach § 253 StPO bei umfangreichem Beweisstoff. Der BGH bestätigt, dass Vernehmungen prozessgerecht in Beweisthemen zu gliedern sind und Protokollverlesungen nach vollständiger Vernehmung des jeweiligen Themas nicht zwingend den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzen. Die Revisionsrügen sind zudem unzulässig, weil der Vortrag zur Gliederung der Vernehmung substantiiert fehlt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen wegen unzureichender Substantiierung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Anordnung der Verlesung nach § 253 Abs. 1 StPO ist der Zeuge hinsichtlich des jeweiligen Beweisthemas vollständig zu vernehmen; hierzu können erforderlichenfalls auch Vorhalte oder Vernehmungsbehelfe gehören.

2

Bei umfangreichem oder komplexem Verfahrensstoff ist die Zeugenvernehmung zulässig in sachthematische Abschnitte (Beweisthemen) zu gliedern; eine danach anknüpfende Protokollverlesung verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, sofern für das betreffende Beweisthema zuvor eine vollständige Vernehmung stattgefunden hat.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 253 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, in welcher Weise die Vernehmung gegliedert wurde und welche entscheidungserheblichen Angaben übergangen worden sein sollen, sodass eine Überprüfung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert wird.

4

Die anschließende Weitervernehmung der Zeugin nach Protokollverlesung, bei der sie weitere Angaben macht, spricht gegen die Annahme eines entscheidungserheblichen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör oder den Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Relevante Normen
§ 69 Abs 1 S 1 StPO§ 253 Abs 1 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 253 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 5. Mai 2010, Az: 113 Js 29273/06 - 5 KLs, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die durch das weitere Revisionsvorbringen nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten beanstandeten Verletzungen des § 253 StPO sind nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Die rügebegründenden Tatsachen werden jeweils durch den Beschwerdeführer nicht vollständig vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Den Verfahrensbeanstandungen liegen vier durch den Vorsitzenden der Strafkammer nach § 253 Abs. 1 StPO angeordnete Verlesungen von Niederschriften über polizeiliche Zeugenvernehmungen zum Zwecke der Gedächtnisunterstützung zugrunde. Die Verlesungen erfolgten jeweils, nachdem die Zeugin T. erklärt hatte, sie könne sich auch auf Vorhalt nicht an einzelne ihrer Angaben im Rahmen früherer polizeilicher Vernehmungen erinnern. Ausweislich des Revisionsvortrags – und mangels staatsanwaltschaftlicher Gegenerklärung unwiderlegt – wurde die Zeugin nach jeder einzelnen Verlesung weiter vernommen und machte jeweils „weitere Angaben zur Sache“. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem sukzessiven Vorgehen der Strafkammer eine rechtsfehlerhafte Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch den Urkundenbeweis.

Im Grundsatz zutreffend hebt die Revision darauf ab, dass ein Zeuge vor Anordnung der Protokollverlesung nach § 253 Abs. 1 StPO vollständig, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Vernehmungsbehelfen – die regelmäßig ausreichen werden – vernommen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1965 – 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 162; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 253 Rn. 3; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 277 mN). Im Sinne bestmöglicher Wahrheitsermittlung ist der Zeuge dabei zu veranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO); daran anschließend ist er zu vernehmen (§ 69 Abs. 2 StPO).

Diese Vorgaben verbieten es indes nicht, die Zeugenvernehmung im Interesse des Zeugen, aber auch einer zügigen Verfahrensführung angemessen zu strukturieren, namentlich komplexen Verfahrensstoff in einzelne Abschnitte zu gliedern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1965 – 4 StR 343/65, bei Dallinger MDR 1966, 25; E. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordung und zum Gerichtsverfassungsgesetz Teil II, § 69 Rn. 4; zur Strukturierung der Sachvernehmung des Angeklagten vgl. KK-Schneider, StPO, 6. Aufl., § 243 Rn. 39). Umfasst eine Anklageschrift mehrere Taten im prozessualen oder materiell-rechtlichen Sinne und damit naheliegenderweise verschiedene Beweisthemen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Rogall in SK-StPO, 45. Lfg., § 69 Rn. 12), ist eine daran orientierte Vernehmungsgestaltung regelmäßig sogar geboten. Der Zeuge hat sein Wissen jeweils für das einzelne Beweisthema im Zusammenhang vorzutragen. Kann er sich dabei nach einer vollständigen auch unter Einsatz von Vorhalten durchgeführten Vernehmung an einzelne Tatsachen nicht erinnern, so begründet eine daran anknüpfende Protokollverlesung einen Verstoß gegen § 253 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch dann nicht, wenn anschließend die Vernehmung bezogen auf weitere Beweisthemen fortgeführt wird.

Daher ist zum Gegenstand einer zulässigen Verfahrensbeanstandung nach § 253 Abs. 1 StPO namentlich bei umfangreichen Anklagevorwürfen auch zu machen, ob und in welcher Weise die Vernehmung durch die Strafkammer gegliedert wurde. Anderenfalls ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung verschlossen, ob das Erfordernis einer der Verlesung vorangehenden vollständigen Zeugenvernehmung durch das Tatgericht erfüllt worden war. Dazu verhält sich das Revisionsvorbringen hier nicht.

Der Senat kann mit Blick auf diesen Zulässigkeitsmangel es dahin stehen lassen, ob der Revisionsführer zum Erhalt seiner Verfahrensrüge bei sämtlichen einzelnen Anordnungen nach § 253 Abs. 1 StPO vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. Mosbacher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 253, Rn. 26) und ob auf einem etwaigen Verstoß mit der hier gegebenen Zielrichtung ein Urteil überhaupt beruhen könnte.

Basdorf Raum Brause

Schaal Schneider