Wechsel des Pflichtverteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Beiordnung einer bestimmten Rechtsanwältin; das Landgericht ordnete stattdessen seine frühere Pflichtverteidigerin wieder zu. Der BGH bestätigte die Ablehnung des Beiordnungsantrags. Er stellt klar, dass nach vorübergehender Entpflichtung wegen Meldung eines Wahlverteidigers bei dessen Mandatsende regelmäßig die frühere Pflichtverteidigerin wieder beizuordnen ist und pauschale, nicht belegte Vorwürfe dies nicht rechtfertigen.
Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Beiordnung einer bestimmten Verteidigerin abgelehnt; frühere Pflichtverteidigerin wieder zugeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist bei Beendigung dieses Wahlmandats regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen, um eine Umgehung der gesetzlichen Wechselvoraussetzungen zu verhindern.
Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe des Angeklagten gegen die bisherige Pflichtverteidigerin rechtfertigen weder deren Entpflichtung noch ein Absehen von der erneuten Beiordnung.
Beleidigungen und Beschimpfungen des Verteidigers sowie daraufhin erstattete Strafanzeigen begründen grundsätzlich nicht die Ungeeignetheit zur weiteren Beiordnung, sofern keine sonstigen, substantiierten Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit vorliegen.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann auch nach § 144 Abs. 1 StPO erfolgen, wenn dies zur Sicherung einer zügigen Verfahrensdurchführung erforderlich ist; die Fortführung eines Wahlmandats durch die meldebereite Verteidigerin ist nicht gesichert und entbindet nicht von einer Beiordnungspflicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 26. Mai 2023, Az: 1 Ks 300 Js 46621/22
nachgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: 5 StR 499/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Angeklagten wird abgelehnt, ihm Rechtsanwältin L. aus L. als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Ihm wird Rechtsanwältin P. aus B. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. Mai 2023 unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision ist seit dem 21. November 2023 beim Senat anhängig.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht die Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin P. , beantragt, da das Vertrauensverhältnis zu ihr endgültig zerrüttet sei. Nachdem die Pflichtverteidigerin den Angaben des Angeklagten entgegengetreten war, hat das Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2023 abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 zeigte Rechtsanwalt R. die Übernahme der Verteidigung als Wahlverteidiger an; das Landgericht hat daraufhin die Beiordnung von Rechtsanwältin P. aufgehoben. Rechtsanwalt R. hat mit Schriftsatz vom 15. November 2023 sein Wahlmandat niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 hat sich Rechtsanwältin L. als Verteidigerin des Angeklagten legitimiert und ihre Beiordnung beantragt.
II.
Dem Angeklagten ist unter Ablehnung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwältin L. seine frühere Pflichtverteidigerin beizuordnen.
Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 StR 496/08, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 6).
So liegt es auch hier. Dabei kann offenbleiben, ob es dem Angeklagten durch die zeitweilige Mandatierung von Rechtsanwalt R. darum ging, seine Pflichtverteidigerin trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aus dem Verfahren zu drängen.
Gründe, die gegen eine Beiordnung von Rechtsanwältin P. sprechen, sind nicht ersichtlich. Die pauschalen und nicht näher belegten Vorwürfe des Angeklagten, denen die Rechtsanwältin entgegengetreten ist, konnten weder ihre Entpflichtung noch ein Absehen von der erneuten Beiordnung rechtfertigen. Gleiches gilt für Beschimpfungen und Beleidigungen der Verteidigerin durch den Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 mwN) und ihre hierdurch provozierte Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 316).
Der Beiordnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass Rechtsanwältin L. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat, weil die Bestellung zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Dass Rechtsanwältin L. ihr Mandat als Wahlverteidigerin fortführen wird, erscheint nicht gesichert.
| Cirener | |