Vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Revisionsgericht: Endgültige Einstellung nach Erfüllung der Auflagen durch den Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellte das Revisionsverfahren endgültig ein, nachdem der Angeklagte die im vorläufigen Einstellungsbeschluss (§153a Abs. 2 StPO) binnen drei Monaten auferlegten Zahlungen von insgesamt 9.000 € an gemeinnützige Einrichtungen geleistet hatte. Mit deklaratorischem Beschluss wurde die Einstellung ausgesprochen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen der Angeklagte. Eine Entschädigung nach StrEG wurde nicht gewährt.
Ausgang: Verfahren nach Erfüllung der auferlegten Zahlungen endgültig eingestellt; Verfahrenskosten der Staatskasse, Entschädigung nach StrEG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt der Beschuldigte die in einer vorläufigen Einstellung nach §153a Abs. 2 StPO angeordneten Auflagen, ist durch deklaratorischen Beschluss die endgültige Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO); der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 5 StPO).
Eine Entschädigung nach dem StrEG ist nicht automatisch zu gewähren; das Gericht kann nach billigkeitsrechtlicher Prüfung eine Entschädigung ausnahmsweise versagen, sofern die Voraussetzungen oder Billigkeitsgründe fehlen.
Die vorläufige Einstellung nach §153a Abs. 2 StPO mit Auflagen ist auch in der Revisionshauptverhandlung möglich und kann durch die zuständigen Instanzen angewandt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. April 2019, Az: 5 StR 499/18, Beschluss
vorgehend BGH, 10. Januar 2019, Az: 5 StR 499/18, Beschluss
vorgehend LG Braunschweig, 31. Januar 2018, Az: 16 KLs 20/16
Tenor
Das Verfahren gegen den Angeklagten wird endgültig eingestellt, nachdem er die im Beschluss des Senats vom 3. April 2019 auferlegten Zahlungen geleistet hat.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Gründe
Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Januar 2018 vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. In der auf Revision der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (vgl. zu dessen Zuständigkeit BT-Drucks. 18/11277, S. 29) das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass dieser binnen dreier Monate insgesamt 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zahlt.
Nachdem der Angeklagte diese Auflagen fristgemäß erfüllt hat, war durch deklaratorischen Beschluss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 153a Rn. 53) die endgültige Einstellung des Verfahrens auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO), während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO).
Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 3 StrEG ausnahmsweise (vgl. Schmitt, aaO, § 3 StrEG Rn. 2) aus Billigkeitsgründen eine etwaige Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG) zu gewähren.
| Mutzbauer | König | Köhler | |||
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