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BGH·5 StR 499/18·10.01.2019

Revision im Strafverfahren: Erweiterung auf andere Verfahrensbeteiligte nach Ablauf der Einlegungsfrist

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein und bezog sich in der Revisionsbegründung auch auf eine Nebenbeteiligte. Der BGH verwirft die Revision hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig, weil die Einlegungserklärung sich ausschließlich gegen die Angeklagten richtete. Nach Ablauf der Revisionsfrist ist eine Erweiterung auf weitere Verfahrensbeteiligte nicht mehr möglich. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen, da die Einlegungserklärung die Nebenbeteiligte nicht angegriffen hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der Revision muss in der Anfechtungserklärung eindeutig erkennen lassen, auf welche Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsteile sie sich bezieht.

2

Nach Ablauf der Einlegungsfrist ist eine nachträgliche Erweiterung des Revisionsgegenstands auf weitere Verfahrensbeteiligte ausgeschlossen.

3

Die Bezeichnung einer Person in Anklageschrift und Urteil (z.B. als "Nebenbeteiligte") schließt eine Umdeutung der Revisionsbegründung zu ihren Gunsten aus, wenn die Erklärung selbst keine Angriffsrichtung gegen diese Person enthält.

4

Bei der Frage einer zulässigen Auslegung oder Umdeutung einer Rechtsmitteleinlegung sind die Rechtskenntnisse des Erklärenden zu berücksichtigen; fehlender Erklärungswille kann eine Auslegung verhindern.

Relevante Normen
§ 341 StPO§ 300 StPO§ 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 31. Januar 2018, Az: 16 KLs 20/16

nachgehend BGH, 3. April 2019, Az: 5 StR 499/18, Beschluss

nachgehend BGH, 22. Mai 2019, Az: 5 StR 499/18, Beschluss

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird bezüglich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt und die Mitangeklagten S. und N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abgelehnt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Nach der Revisionsbegründung geht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die Nichtanordnung einer Unternehmensgeldbuße gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinlegung.

3

Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Z. , S. und N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 bzgl. aller Angeklagten Revision ein.“ Damit ist das Urteil bezüglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen.

4

Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erklärungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.

5

Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen würde (vgl. auch LR/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN).

6

Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob angesichts des inzwischen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der Unternehmensgeldbuße nach in dieser Form eröffneter Anklage – strafbare Pflichtverletzung von N. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nebenbeteiligten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG – einfach ausgetauscht und nunmehr ohne weiteres gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angeklagten S. als Betriebsleiter oder des Geschäftsführers der Nebenbeteiligten abgestellt werden kann (vgl. auch KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 206).

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SanderRiBGH Dr. Berger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Mutzbauer