Themis
Anmelden
BGH·5 StR 498/24·06.11.2024

Revision gegen Urteil des LG Berlin zur Gesamtstrafenbildung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich sind. Das Gericht sieht keinen Erörterungsmangel beim Gesamtstrafenausspruch: Die Erwähnung einer laufenden Ersatzfreiheitsstrafe legt nicht nahe, dass eine einbezogene Geldstrafe vorlag. Fehlen vollständige Feststellungen zu älteren Verurteilungen, ist das Nichtnennen einer Geldstrafe nicht zwingend fehlerhaft.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Erörterungsmangel des Gesamtstrafenausspruchs liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil lediglich die laufende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erwähnt; daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass ihr eine ursprünglich verhängte Geldstrafe zugrunde lag, § 55 StGB betreffend.

3

Die Angabe einer 'zuletzt' ergangenen Freiheitsvorstrafe im Urteil und die Tatsache, dass die abgeurteilten Taten später begangen wurden, schließt die Annahme späterer, im Urteil nicht genannter Geldstrafen aus, soweit dies nicht näher substantiiert wird.

4

Das Unterbleiben vollständiger Feststellungen zu früheren, vielfachen Verurteilungen macht das Urteil nicht automatisch mangelhaft; die Nichtnennung einer Geldstrafe ist nur dann entscheidungserheblich, wenn dadurch die gesetzliche Grundlage der Einbeziehung im Gesamtstrafenausspruch unklar bleibt.

Relevante Normen
§ 55 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 30. Januar 2024, Az: 525 KLs 17/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe weisen entgegen der Revision keinen Erörterungsmangel hinsichtlich der Begründung des Gesamtstrafenausspruchs auf. Die bloße Erwähnung einer zum Urteilszeitpunkt laufenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe legt hier nicht nahe, dass ihr eine ursprünglich gemäß § 55 StGB einbeziehungsfähige Geldstrafe zugrunde lag. Denn im Urteil wird als „zuletzt“ ergangen eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Jahr 2022 genannt. Da die vorliegend abgeurteilten Taten im Jahr 2023 begangen wurden, ist somit nicht davon auszugehen, dass die fragliche Geldstrafe noch später verhängt wurde. Dass im Urteil überhaupt keine auf Geldstrafe lautende Vorverurteilung des Angeklagten benannt wird, steht dem nicht entgegen, da die vor 2022 ergangenen, „vielfachen“ Verurteilungen nicht vollständig festgestellt wurden.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner