Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte stellte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg und rügte eine Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK), weil ein Mitangeklagter Fragen nicht beantwortet hatte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Ein Verstoß liegt nicht vor, da das Schweigen des Mitangeklagten der Justiz nicht zuzurechnen ist und keine revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfehler vorliegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK wegen Weigerung des Mitangeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Weigerung eines Mitangeklagten, Fragen des Mitangeklagten oder dessen Verteidigers zu beantworten, begründet nicht automatisch eine Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK.
Eine Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung setzt voraus, dass prozessuales Handeln oder Unterlassen des Gerichts die effektive Möglichkeit zur Befragung verhindert oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt.
Das Verhalten eines Mitangeklagten ist der Justiz nur dann zuzurechnen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Befragung verhindert oder die Nichtbeantwortung für die Entscheidungsfindung kausal und zurechenbar ist.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur dann zu bejahen, wenn die behauptete Verletzung des Konfrontationsrechts substantiiert dargelegt und revisionsrechtlich erheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2016, Az: 628 KLs 16/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher