BGH: Einziehung – Gesamtschuldnerschaft und Wegfall früherer Bargeldeinziehung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten K. insoweit stattgegeben, dass er hinsichtlich des Einziehungsbetrags von 467.700 Euro als Gesamtschuldner haftet und die Aufrechterhaltung der früheren Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.300 Euro entfällt. Die übrigen Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen. Straf- und Strafausspruch bleiben ansonsten ohne durchgreifenden Rechtsfehler; die Kostenentscheidung folgt § 473 StPO.
Ausgang: Revision des Angeklagten K. teilweise stattgegeben (Einziehung als gesamtschuldnerisch festgesetzt; frühere Bargeldeinziehung entfällt); sonstige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Taterlangten kann dahin zu treffen sein, dass ein Angeklagter hinsichtlich des Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet; eine gesonderte Nennung weiterer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht erforderlich.
Ist durch eine frühere rechtskräftige Einziehungsanordnung das Eigentum an dem eingezogenen Vermögensgegenstand kraft § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen, entfällt die Fortgeltung einer späteren Aufrechterhaltung dieser früheren Einziehung über dasselbe Vermögen.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler enthält und die angesetzten Strafen nach § 354 Abs. 1a StPO als angemessen erscheinen.
Die Kostenentscheidung bei erfolgloser Revision richtet sich nach § 473 StPO; ein geringfügiger Teilerfolg rechtfertigt nicht zwingend eine Abweichung von der grundsätzlichen Kostentragung des unterliegenden Revisionsführers.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 6. Mai 2024, Az: 6 KLs 1/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass er hinsichtlich des Einziehungsbetrages in Höhe von 467.700 Euro als Gesamtschuldner haftet und die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 Euro entfällt.
2. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten K. jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und den Angeklagten M. in drei Fällen in Tateinheit
mit Amtsanmaßung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter K. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung) und fünf Jahren (Angeklagter M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Nur diejenige des Angeklagten K. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen letztlich keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf; die verhängten Strafen sind jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
2. Zu dem den Angeklagten K. betreffenden Einziehungsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
a) Die Anordnung über die Einziehung des Wertes des Taterlangten ist – wie die Strafkammer selbst erkannt hat (UA S. 24) – dahin zu korrigieren, dass der Angeklagte für den gesamten Betrag in Höhe von 467.700 EUR als Gesamtschuldner haftet. Die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 141/22, Rn. 11).
b) Außerdem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 EUR im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 zu entfallen, weil das Eigentum an dem gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag eingezogenen Bargeld mit Rechtskraft der früheren Einziehungsanordnung bereits auf den Staat übergegangen ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und diese sich insoweit erledigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 StR 512/23, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 2 StR 46/22, Rn. 12).
Dem schließt sich der Senat an.
3. Da die Revision des Angeklagten M. erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung ihn betreffend aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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