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BGH·5 StR 493/22·04.01.2023

BGH-Beschluss: Revisionen gegen LG Hamburg wegen Bandenabrede als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; streitgegenständlich waren unter anderem Beanstandungen der Beweiswürdigung zur Bandenabrede. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die vorgebrachten Einwendungen keine Rechtsfehler aufzeigen. Die Einwendungen erschöpften sich in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Würdigung. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen, da die beanstandete Beweiswürdigung keine Rechtsfehler aufzeigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer konkrete Rechtsfehler aufzeigt; bloße Unzufriedenheit mit der Tatsachenwürdigung rechtfertigt die Revision nicht.

2

Beanstandungen der Beweiswürdigung führen nur dann zur Aufhebung, wenn die Würdigung willkürlich ist oder gegen rechtliche Bewertungsmaßstäbe verstößt.

3

Die Sachrüge ist nur verwertbar, wenn sie spezifische Angriffspunkte gegen die rechtliche Behandlung der Feststellungen benennt; pauschale Neuwürdigung ist unbehelflich.

4

Trifft die Revision nicht zu, hat jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Verfahrens zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2022, Az: 636 KLs 8/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten J. hat – entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Beanstandungen der Beweiswürdigung zur Bandenabrede zeigen indes Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen sich in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Würdigung.

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner