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BGH·5 StR 492/12·27.11.2012

Absoluter Revisionsgrund: Mitwirkung der Berufsrichter bei vorherigem Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage gegen den Angeklagten; Rüge der Vorbefassung

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Vorbefassung und einen absoluten Revisionsgrund, weil Berufsrichter zuvor in einem Ermittlungsverfahren seine Falschaussage entgegengenommen hatten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die bloße Mitwirkung an der Aufnahme einer Zeugenaussage macht Richter nicht zu vernommenen Zeugen (§22 Nr.5 StPO). Eine unzulässige Verwertung eigener Wahrnehmungen (§261 StPO) wurde nicht gerügt; frühere Bewertungen in einem sachlich verknüpften Verfahren begründen nicht ohne Weiteres Vorbefassung (§338 Nr.3 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Vorbefassung und kein absoluter Revisionsgrund erkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Mitwirkung von Berufsrichtern bei der Aufnahme einer Zeugenaussage in einem vorangehenden Ermittlungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres die Einordnung der Richter als vernommene Zeugen i.S.d. § 22 Nr. 5 StPO und damit nicht automatisch einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO.

2

Eine unzulässige Verwertung eigener Wahrnehmungen durch Richter (vgl. § 261 StPO) setzt eine substantiiert erhobene Rüge voraus; das nur unterstellte Verwenden eigener Wahrnehmungen ist ohne entsprechende Rüge nicht zu beanstanden.

3

Zur Annahme einer Vorbefassung i.S.d. § 338 Nr. 3 StPO reicht die frühere richterliche Bewertung in einem sachlich verwandten Verfahren nicht aus; Vorbefassung ist nur gegeben, wenn aus Sicht des Angeklagten die Unparteilichkeit der Richter tatsächlich in Frage steht.

4

Eine denkbare, aber nicht zwingend eintretende abweichende Selbsteinschätzung der Richter in einem sachlich verknüpften Verfahren begründet allein noch keine Vorbefassung; erforderlich ist eine solche Zwängung der Richterperspektive, dass Zweifel an ihrer Unparteilichkeit entstehen.

Relevante Normen
§ 22 Nr 5 StPO§ 338 Nr 2 StPO§ 338 Nr 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 2 StPO§ 22 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 1. Juni 2012, Az: 21 KLs 3/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. Zwar ist das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO auch wegen seiner Falschaussage im Verfahren gegen den Haupttäter N. geführt worden. Auch insoweit sind die Berufsrichter indes allein dadurch, dass sie diese Falschaussage entgegengenommen haben, nicht als vernommene Zeugen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 – 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 352 f.). Eine nach § 261 StPO unzulässige Verwertung eigener Wahrnehmungen der Berufsrichter in einer Haftprüfung zum Erscheinungsbild des Angeklagten (vgl. UA S. 19, 57; dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354) hat der Angeklagte nicht gerügt; ein Beruhen des Urteils hierauf wäre auch höchst zweifelhaft.

Auch die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt. In der richterlichen Bewertung der Falschaussage im Verfahren gegen den Haupttäter N. liegt noch keine Vorbefassung, die vorliegend dazu zwänge, die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht des Angeklagten in Frage zu stellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei der sachlich engen Verknüpfung zwischen den Verfahren hier eine eigene abweichende Selbsteinschätzung der Berufsrichter (vgl. § 26 Abs. 3, § 30 StPO) mit der Folge abweichender Beurteilung nicht undenkbar erschienen wäre. Zwingend war sie aber jedenfalls nicht.

Basdorf Sander Schneider

König Bellay