Strafzumessung: Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte nahm Revision gegen das Urteil des LG Saarbrücken wegen sexueller Nötigung. Der BGH hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen auf, lässt das Schuldurteil jedoch bestehen und weist die übrige Revision zurück. Beanstandet werden die mangelhafte Prüfung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit sowie die Verwertung einer in der Auslieferungsbewilligung nicht erfassten Tat (Spezialitätsgrundsatz). Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung und über die Anrechnung der in Polen erlittenen Auslieferungshaft zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Umfang des Strafausspruchs stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Strafzumessung sowie Anrechnung der Auslieferungshaft zurückverwiesen, Schuldurteil bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichem Alkoholkonsum darf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein mit dem Fehlen äußerlicher Ausfallerscheinungen bei Zeugen ausgeschlossen werden; erforderlichenfalls sind weitere Feststellungen oder ein sachverständiges Gutachten vorzunehmen.
Bestehen Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ist zugunsten des Angeklagten der Zweifelssatz zu beachten und die Strafzumessung neu zu prüfen.
Der Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Haftbefehls (Art. 27 Abs. 2 Rahmenbeschluss/§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG) verbietet die Mitbestrafung oder Erhöhung der Strafe wegen Taten, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung sind.
Ist der Strafausspruch wegen fehlerhafter Prüfung der Schuldfähigkeit oder wegen Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes belastet, ist er aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Strafzumessung zurückzuverweisen; das neue Gericht hat zugleich über die Anrechnung im Ausland verbüßter Haft zu entscheiden (§ 51 Abs. 3, 4 StGB).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 26. September 2011, Az: 3 KLs 28/08
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. September 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bleibt bestehen. Die Beweiswürdigung hält trotz der unaufgelösten Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten einerseits und der Aussage des Zeugen H. andererseits angesichts der vorhandenen objektiven Beweismittel (DNA-Spuren, Verletzungen der Nebenklägerin und Fundort ihrer Brille) im Ergebnis sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
2. Jedoch begegnet der Strafausspruch unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, „dass der Angeklagte aufgrund seines Alkoholkonsums enthemmt war und dies mit ein Grund dafür war, dass er sich entschloss, die Tat zu begehen“ (UA S. 19). Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat es allerdings ebenso verneint, wie diejenigen des § 177 Abs. 5 StGB. Eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht alleine im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass „weder der Angeklagte noch die Nebenklägerin bzw. der Zeuge H. schilderten, dass der Angeklagte stark betrunken war. Es wurde von keinem von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Lallen, Torkeln etc. berichtet“ (UA S. 11).
Diese Erwägungen tragen den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht. Nach den Feststellungen betrieb dieser im Tatzeitraum in erheblichem Maße Alkoholmissbrauch. Der Tat ging eine „Feier“ in der Wohnung des Zeugen H. voraus, an der neben dem Zeugen die Nebenklägerin sowie der Angeklagte teilnahmen und bei der die Nebenklägerin Champagner, der Zeuge und der Angeklagte Wodka tranken. Nach der Einlassung des Angeklagten, auf welche die Strafkammer ihre Feststellungen „zum Alkoholkonsum“ stützt (UA S. 11), hat dieser am Tattag bis zum Abend „wohl einen Liter Wodka getrunken“ (UA S. 10). Die vom Angeklagten beabsichtigte vaginale Vergewaltigung der Nebenklägerin konnte er infolge von Erektionsstörungen nicht ausführen.
Angesichts dieser Umstände, die Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung des nur relativ geringfügig und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten bieten, konnten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht alleine aufgrund der bekundeten Wahrnehmungen der ebenfalls nicht unerheblich alkoholisierten Zeugen ausgeschlossen werden. Auch unternimmt das Landgericht, das keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen hat, keinen Versuch einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten.
Da der Angeklagte sich selbst als „angetrunken“ beschrieben hat und die Tat einzelne Merkmale eines gezielten Vorgehens aufweist (Mitnahme des Mantels und der Schuhe der Nebenklägerin in die Wohnung des Angeklagten, um sie dorthin zu locken), kann der Senat zwar eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausschließen. Jedoch bedarf es erneuter Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war oder hiervon zumindest aufgrund des Zweifelssatzes auszugehen ist. Obgleich die verhängte Strafe maßvoll ist, kann der Strafausspruch auf dem fehlerhaften Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beruhen.
b) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er versuchte, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auszuführen, „obwohl bereits ein halbes Jahr vor der Tat es zu einem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gekommen war“ (UA S. 19). Abgesehen davon, dass zur Feststellung dieser Tat im angefochtenen Urteil jegliche Beweiswürdigung fehlt, war die Strafkammer auch nicht befugt, diese Feststellung gegen den Angeklagten zu verwerten. Der Angeklagte wurde aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 5. Dezember 2008 am 27. Juni 2011 in Polen festgenommen. Die Auslieferungsbewilligung des Bezirksgerichts Lublin umfasst nur die abgeurteilte Tat vom 28. Dezember 2007, nicht jedoch die ursprünglich mitangeklagte Tat vom Sommer 2007, für die dementsprechend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Die Verwertung dieser Tat zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verletzt den Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) in Verbindung mit § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Danach ist nicht nur die Festsetzung selbständiger Strafen für andere Taten als die Auslieferungstat ausgeschlossen, sondern auch deren Mitbestrafung im Wege der Erhöhung der für die Auslieferungstat verwirkten Strafe (BGH, Urteile vom 19. Februar 1969 – 2 StR 612/68, BGHSt 22, 318; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11 Rn. 19; Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 179).
c) Schließlich wird das neue Tatgericht nach § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB einen Ausspruch über die Anrechnung der vom Angeklagten in Polen erlittenen Auslieferungshaft zu treffen haben.
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