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BGH·5 StR 491/09·08.04.2010

Strafverfahren wegen schweren Parteiverrates: Rückwirkungsverbot bei Rechtsprechungsänderung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtParteiverrat (Besonderer Teil)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB ein und rügte eine unzulässige rückwirkende Verschärfung der Strafbarkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält fest, dass bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut eine Rechtsprechungsänderung kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darstellt. Zudem sei die Änderung bereits vor Tatbegehung in der fachlichen Diskussion erkennbar gewesen. Ein behaupteter unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) wurde revisionsrechtlich nicht als gegeben angesehen.

Ausgang: Revision gegen die Verurteilung wegen Parteiverrats als unbegründet verworfen; Rechtsprechungsänderung nicht verfassungswidrig rückwirkend

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung der Rechtsprechung bei unverändertem Gesetzeswortlaut begründet keine nach Art. 103 Abs. 2 GG verbotene rückwirkende Verschärfung der Strafbarkeit.

2

Eine in der fachlichen Diskussion bereits erkennbare oder absehbare Rechtsprechungsänderung rechtfertigt die Anwendung der neuen Rechtsprechung auf nachfolgende Taten nicht als unzulässige Rückwirkung.

3

Die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 StGB setzt voraus, dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden konnte; bloße Berufung auf Unkenntnis genügt nicht.

4

Revisionsrechtlich sind Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigungen zur Anwendung geänderter Rechtsprechung und zum Vorliegen eines Verbotsirrtums nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu beanstanden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 2 GG§ 356 Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 356 Abs. 2 StGB§ Art. 103 Abs. 2 GG§ 17 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 3. April 2009, Az: 25 KLs 16/08, Urteil

nachgehend BVerfG, 16. Mai 2011, Az: 2 BvR 1230/10, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 52, 307 erfolgte Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319; BVerfG [Kammer] NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41, 101, 111 f.; Dannecker in LK 12. Aufl. § 1 Rdn. 432 ff., Fischer, StGB 57. Aufl. § 1 Rdn. 14 ff.). Hier stand zudem die vollzogene Rechtsprechungsänderung schon vor Tatbegehung in der fachlichen Diskussion (vgl. BGHSt aaO S. 310 f.).

Soweit die Revision nochmals darauf abhebt, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befunden, berücksichtigen die im angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen und Wertungen die Ausführungen des Senats in der genannten Entscheidung (BGHSt aaO S. 313) in sachgerechter Weise und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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