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BGH·5 StR 489/24·18.12.2024

Revision verworfen: Versuch der Hehlerei und natürliche Handlungseinheit (§52 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Görlitz ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, stellt aber für Tat 3 nur einen fehlgeschlagenen Versuch der Hehlerei fest und fasst zwei eng zusammenhängende Bestellbetrügereien als eine Tat i.S.v. § 52 StGB zusammen. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten überwiegend verworfen; Teilerfolg nur hinsichtlich Einstufung einer Tat als Versuch und Zusammenfassung zweier Betrugstaten; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei liegt nur im Versuch vor, wenn der Täter keinen Abnehmer findet und die Tat deshalb fehlgeschlagen ist.

2

Sind mehrere Taten in Zeit, Ort und modus operandi so eng miteinander verbunden, dass sich ein einheitlicher Handlungsablauf nicht ausschließen lässt, können sie als eine Tat im Sinne des § 52 StGB zusammengefasst werden.

3

Eine bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse berührt regelmäßig nicht den Unrechts- und Schuldgehalt und führt nicht zwingend zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO der Revisionsführerin aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 31. Januar 2024, Az: 1 KLs 160 Js 8227/21

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchter Hehlerei verurteilt ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, handelt es sich bei Tat 3 nur um den (fehlgeschlagenen) Versuch einer Hehlerei, weil die Angeklagte keinen Käufer für das von ihr angebotene Stehlgut fand. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer für diese Tat angesichts der massiven Vorstrafen der Angeklagten und ihres Bewährungsversagens eine noch niedrigere Freiheitsstrafe als drei Monate verhängt hätte.

3

2. Die Taten 22 und 23 (zwei – wenige Bestellnummern auseinanderliegende – Bestellbetrügereien unter demselben falschen Namen bei demselben Online-Händler am selben Tag) stellen sich nicht ausschließbar zumindest aufgrund natürlicher Handlungseinheit als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 340/23 mwN). Dies führt im Schuldspruch zur Zusammenfassung beider gesondert abgeurteilter Taten zu einer Tat des Betruges und zum Entfallen einer der beiden hierfür verhängten Einzelstrafen von vier Monaten. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen nicht, zumal die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 90/24 mwN).

4

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen