Betäubungsmitteldelikte: Strafzumessung bei geringer Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde als unbegründet verworfen. Der Senat merkt an, dass die Annahme verminderter Schuldfähigkeit dem Angeklagten nicht zu seinem Nachteil gereicht. Bei unbedingter Freiheitsstrafe war eine Prüfung der Aussetzung der Maßregel nach §67b StGB entbehrlich. Eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge begründet nicht ohne Weiteres ein Strafmilderungsgrund; hier konnte ausgeschlossen werden, dass die milde Strafe auf einer strafschärfenden Heranziehung der etwa dreifachen Menge beruht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus und begründet keinen Nachteil in der Rechtsfolgeabwägung.
Bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe ist die gesonderte Prüfung der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 S. 2 StGB entbehrlich.
Eine nur geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG stellt nicht automatisch einen Strafmilderungsgrund dar.
Kann das Gericht aufgrund der verhängten außerordentlich milden Strafe ausschließen, dass das Urteil auf der strafschärfenden Heranziehung einer nur geringen Mengenüberschreitung beruht, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision nicht.
Zitiert von (2)
2 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2016, Az: 510 KLs 19/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit etwa BGH, Urteil vom 10. September 2003 – 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).
2. Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).
3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschreitung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.
Sander Dölp König
Bellay Feilcke