Themis
Anmelden
BGH·5 StR 487/13·07.11.2013

Jugendstrafverfahren: Anrechnung der Heimunterbringung auf die angedrohte Jugendstrafe

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG Hamburg insoweit auf, als keine Entscheidung über die Anrechnung des Aufenthalts in der Jugendgerichtlichen Unterbringung (JGU) auf die verhängte Jugendstrafe getroffen und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Er stellt fest, dass ein auf Weisung nach §116 StPO erfolgter JGU-Aufenthalt als "andere Freiheitsentziehung" im Sinne des §52a Satz 1 JGG zu berücksichtigen sein kann. Über die Ermessensausübung der Anrechnung und die Bewährungsentscheidung muss nun das neue Tatgericht entscheiden; daher Rückverweisung.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufhebung mangels Entscheidung über Anrechnung des JGU-Aufenthalts und über Aussetzung zur Bewährung; Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Weisung nach § 116 Abs. 1 StPO erfolgter Aufenthalt in einer Jugendgerichtlichen Unterbringung kann in seinen Wirkungen einer einstweiligen Unterbringung i.S.v. § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG gleichstehen und damit als "andere Freiheitsentziehung" i.S.v. § 52a Satz 1 JGG in die Anrechnung einzubeziehen sein.

2

Die Entscheidung, einen nach § 52a Satz 2 JGG in Betracht kommenden Aufenthalt aus erzieherischen Gründen nicht auf die Jugendstrafe anzurechnen, liegt im Ermessen des Tatgerichts; der Revisionssenat kann an dieser sachlichen Ermessensermessung nicht in der Sache ersetzen.

3

Wird der in Rede stehende Aufenthalt vollständig auf die Jugendstrafe angerechnet, verbleibt keine zu vollstreckende Reststrafe, sodass eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ausscheidet.

4

Über einen Entschädigungsanspruch für eine die verhängte Jugendstrafe überdauernde Freiheitsentziehung ist im Fall einer Teilaufhebung nicht zu entscheiden; das neu zuständige Tatgericht hat hierüber zu befinden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52a S 1 JGG§ 116 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52a Satz 1 JGG§ 72 Abs. 4 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 22. April 2013, Az: 617 KLs 18/12

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO insofern aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung des Aufenthalts des Angeklagten in der „Jugendgerichtlichen Unterbringung“ unterblieben und soweit die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Hehlerei und Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die in beiden Verfahren erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe angerechnet, hierbei aber ausschließlich Untersuchungshaft berücksichtigt (UA S. 48). Eine Entschädigungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2013 angeführten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Revision rügt zu Recht, dass bei der Entscheidung über die Anrechnung vom Angeklagten erlittener Freiheitsentziehung der durch den Haftverschonungsbeschluss vom 2. Juli 2012 seit diesem Tag bis 17. Dezember 2012 angeordnete Aufenthalt in der „Jugendgerichtlichen Unterbringung“ (JGU) nicht mit in den Blick genommen worden ist. Denn einer Einstufung als „andere Freiheitsentziehung“ im Sinne des § 52a Satz 1 JGG steht nicht entgegen, dass dieser Unterbringung kein vollstreckbarer Unterbringungsbefehl nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG – wonach sie ohne Weiteres anrechenbar gewesen wäre (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 71 Rn. 14c, § 52 Rn. 8; Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz Nr. 1 zu §§ 52, 52a JGG; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BT-Drucks. 11/5829, S. 30) – zugrunde lag, sondern sie „freiwillig“ aufgrund einer Weisung gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgt ist, da dem Angeklagten bei deren Nichtbefolgung der Vollzug der Untersuchungshaft drohte (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 570; Eisenberg, aaO, § 52 Rn. 8; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Schady in Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 52 Rn. 5). Bei wertender Betrachtung steht sie mithin in ihren Wirkungen, auf die es maßgeblich ankommt, einer einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG gleich.

3

2. Es liegt zwar nahe, dass das Landgericht aus erzieherischen Gründen (vgl. UA S. 47) die Anrechnung des in Rede stehenden Aufenthalts auf die Jugendstrafe nach § 52a Satz 2 JGG versagt hätte. Dem Senat ist aber eine eigene Sachentscheidung aufgrund des dem Tatgericht insofern eingeräumten Ermessens nicht möglich. Sollte das Tatgericht den Aufenthalt in der „JGU“ vollständig auf die verhängte Jugendstrafe anrechnen, so könnte diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da kein zu vollstreckender Rest verbliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 4 StR 162/03, BGHR StGB § 56 Aussetzung 1 mwN). Der Senat hebt deshalb auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, hierüber – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) – neu zu befinden.

4

3. Mit der Teilaufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die unterbliebene Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch für die erlittenen, die Dauer der verhängten Jugendstrafe übertreffenden Freiheitsentziehungen gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01 – und vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 8 Rn. 60). Über eine – in der Sache freilich gänzlich fernliegende – Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG hat das neue Tatgericht zu befinden.

BasdorfSchneiderKönig
SanderDölp