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BGH·5 StR 485/24·18.11.2024

Revision verworfen – Unterbringung nach §63 StGB wegen paranoider Schizophrenie bestätigt

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSchuldfähigkeit/SchuldunfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden ein, das eine Unterbringung nach §63 Satz 1 StGB anordnete. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen der Maßregel – insbesondere die sichere Aufhebung der Einsichtsfähigkeit infolge einer psychotischen Störung – tragfähig festgestellt wurden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Das LG hatte gestützt auf ein Sachverständigengutachten Tat II.4 als erhebliche Anlasstat gewertet und dort die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit festgestellt.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Unterbringung nach §63 StGB bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Unterbringung nach §63 Satz 1 StGB setzt eine hinreichend gesicherte Feststellung voraus, dass infolge einer schweren seelischen Störung die Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist.

2

Eine tragfähige Feststellung der Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann auf der hinreichenden Substantiierung durch ein sachverständiges Gutachten und eine nachvollziehbare tatrichterliche Begründung beruhen.

3

Die Maßregel nach §63 StGB kann auf einzelne als erhebliche Anlasstat festgestellte Taten gestützt werden; für andere Taten ist sie nur anzuordnen, wenn auch dort die Voraussetzungen sicher festgestellt sind.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die tatrichterlichen Feststellungen und ihre Begründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten aufweisen.

Relevante Normen
§ 63 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 6. Juni 2024, Az: 3 KLs 202 Js 70752/23

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung des Senats:

Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB angenommen. Es hat dabei nur Tat II.4 der Urteilsgründe als erhebliche Anlasstat gewertet und insoweit mit tragfähiger Begründung die sichere Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Psychose auf Grund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Taten II.1 bis II.3, II.5 und II.6 der Urteilsgründe hat es eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen vermocht und folgerichtig darauf die Maßregelanordnung auch nicht gestützt.

Gericke Mosbacher Resch

von Häfen Werner