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BGH·5 StR 480/17·28.11.2017

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe: Bewertungsmaßstab bei einem ausländischen Angeklagten mit fremden soziokulturellen Wertvorstellungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMordrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des LG Cottbus wegen Tötung seiner Ehefrau. Das Landgericht verneinte niedrige Beweggründe, da der Angeklagte wegen seiner soziokulturellen Herkunft und seines religiösen Glaubens diese nicht als niedrig habe erkennen können. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und betont, dass die Bewertung von Beweggründen nach den Maßstäben der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen hat. Eine in einem anderen Kulturkreis verwurzelte Wertordnung rechtfertigt nur ausnahmsweise die Verneinung niedriger Beweggründe.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Cottbus als unbegründet abgewiesen; Hinweis zur Bewertung niedriger Beweggründe bei kultureller Prägung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist auf die sittlichen und rechtlichen Maßstäbe der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.

2

Anschauungen einer fremden Volksgruppe, die die Wertordnung der deutschen Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, können den maßgeblichen Bewertungsmaßstab nicht prägen.

3

Die Verwurzelung des Täters in einem anderen Kulturkreis oder eine bestimmte Glaubensbindung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Verneinung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe.

4

Ein Rechtsfehler des Tatgerichts in der Würdigung kultureller Prägungen rechtfertigt nur dann eine Korrektur in der Revision, wenn er das Urteilsergebnis beeinflusst und den Angeklagten dadurch beschwert.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 211 Abs 2 StGB§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 9. Juni 2017, Az: 21 Ks 1/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen sei und ihn habe verlassen wollen. Von der Annahme niedriger Beweggründe hat es abgesehen, weil er aufgrund seiner soziokulturellen Herkunft und seines islamischen Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.

Diese Erwägungen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen ist, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011). Vor diesem Hintergrund kann die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis und in einer bestimmten Glaubensform nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Schwurgerichts insoweit beschwert den Angeklagten indes nicht.

Sander Dölp König Berger Mosbacher