Anhörungsrüge gegen Ablehnung eines Beweisantrags wegen §55 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem ein Beweisantrag zur Einvernahme eines Entlastungszeugen abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob der Senat entscheidungserheblichen Verfahrensstoff verwertet oder vorgebrachte Einwendungen übergangen hat. Der Senat durfte aufgrund vorheriger Kommunikation und der Erklärung des Verteidigers annehmen, der Zeuge werde von §55 StPO Gebrauch machen; die Ablehnung war daher nicht rechtsfehlerhaft. Die Gegenerklärung enthielt zudem keine durchgreifenden Einwendungen, die dies geändert hätten.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Ablehnung eines Beweisantrags durch den Senat als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das entscheidende Gericht Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht aufgrund vorangegangener Kommunikation und nachvollziehbarer Umstände annehmen durfte, der beantragte Zeuge werde umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen.
Im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren kann eine Gegenerklärung die dargelegte Erfolglosigkeit von Rügen nur dann beseitigen, wenn sie substantiiert und geeignet ist, die vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Feststellungen zu erschüttern.
Dass das Revisionsgericht einer abweichenden Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgt, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sofern kein übergangenes, entscheidungserhebliches Vorbringen vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Juli 2025, Az: 5 StR 478/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 2. Februar 2024, Az: 608 KLs 1/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
Zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er sich gegen die Ablehnung eines auf die Einvernahme eines Entlastungszeugen gerichteten Beweisantrags wendet, hat der Senat in seinem Beschluss auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Dort ist bereits ausführlich begründet, dass der Vorsitzende der Strafkammer mit Blick auf die vorangegangene Kommunikation annehmen durfte, dass der Zeuge – entsprechend der Erklärung seines anwaltlichen Vertreters – an seiner Entscheidung festhält, zur Vermeidung einer Selbstbelastung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Der Beweisantrag wurde daher rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne dass es darauf ankäme, ob – wie in der Gegenerklärung vorgebracht – ein Abstimmungsdefizit zwischen dem Zeugen und seinem Beistand bestand.
Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat daher keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf zusätzliche Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN; vom 10. März 2025 – 5 StR 694/24). Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
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