Revision teilweise stattgegeben: Tat 1 eingestellt, Schuldspruch auf 19 Fälle, Einziehung reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich Tat 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, fasste den Schuldspruch auf 19 Fälle neu und reduzierte die Einziehung um 9.850 Euro. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Tat 1 eingestellt, Schuldspruch auf 19 Fälle neu gefasst und Einziehung um 9.850 € reduziert; weitere Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich einzelner Taten führt dazu, dass diese Taten aus dem Schuldspruch zu entfernen sind.
Eine Teileinstellung steht einer Einziehungsanordnung insoweit entgegen; daher ist die Anordnung der Einziehung entsprechend zu reduzieren.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe infolge Teileinstellung berührt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, wenn feststeht, dass das Gericht die Gesamtstrafe auch ohne die weggefallene Einzelstrafe nicht milder bemessen hätte.
Ist die vom Revisionsgericht vorgenommene sach- und verfahrensrechtliche Überprüfung frei von Rechtsfehlern, ist die Revision insoweit unbegründet.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten des Rechtsmittels belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 2. Februar 2024, Az: 608 KLs 1/23
nachgehend BGH, 9. September 2025, Az: 5 StR 478/24, Beschluss
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 2024
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 19 Fällen schuldig ist, und
b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 483.300,44 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 9.850 Euro entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 20 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge sowie eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Tat 10 der Urteilsgründe) und der weiteren 18 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und drei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.
Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 9.850 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79/20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten dringt nicht durch. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Verfahrensrüge unbegründet. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler auf.
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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