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BGH·5 StR 477/22·01.02.2023

Revision teilweise stattgegeben: Klärung von Gesamtstrafe und Einziehung (5 StR 477/22)

StrafrechtStrafzumessungEinziehungsrecht (Vermögensabschöpfung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein. Der BGH hat den Tenor dahingehend klargestellt, dass nach Auflösung einer Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre beträgt, und ergänzte die Einziehungsanordnung um die Haftung als Gesamtschuldner für Taterträge in Höhe von 40.000 Euro. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Revisionsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Tenor klargestellt und Einziehung ergänzt; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils korrigieren oder klargestellen, soweit dies der Richtigstellung offensichtlich fehlerhafter oder unvollständiger Angaben über einbezogene Einzelstrafen oder deren Herkunft dient.

2

Eine Einziehungsanordnung kann – in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO – so ausgestaltet werden, dass der Verurteilte für den Wert von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

3

Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann es nach § 473 Abs. 4 StPO geboten sein, den Revisionsführer mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

4

Die teilweise Stattgabe der Revision führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung weiterer, in der Sache nicht beanstandeter Verurteilungsgründe; unbeanstandete Teile der Entscheidung bleiben bestehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 19. August 2022, Az: 503 KLs 8/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2022

a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte nach Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2022 – 311 Cs 203/21 – gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 2. Juli 2021 – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – und des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. September 2021 – 311 Cs 203/21 – verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist,

b) im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Senat hat den Tenor dahin klargestellt, dass die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – vom 2. Juli 2021 stammt. Bei dem im landgerichtlichen Tenor versehentlich angegebenen Datum „03.08.2021“ handelt es sich um das Datum der Rechtskraft.

3

Die Einziehungsanordnung hat der Senat, den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe des angeordneten Wertes als Gesamtschuldner haftet.

4

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

GerickeKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen