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BGH·5 StR 472/25·01.12.2025

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen § 244 Abs. 4 StPO als unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da das Vorbringen keine konkrete Beweistatsache nennt und somit als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren ist. Ein solcher Antrag begründet keinen Anspruch auf Beweisaufnahme; eine Rüge als Verletzung der Aufklärungspflicht wäre unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 StPO unbegründet, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO ist unbegründet, wenn das Vorbringen keine konkrete Beweistatsache bezeichnet und daher nicht als Beweisantrag, sondern nur als Beweisermittlungsantrag zu werten ist.

2

Ein Beweisermittlungsantrag begründet keinen Anspruch auf Durchführung des Beweises; die Strafkammer muss einem solchen Antrag auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen.

3

Soweit eine Rüge auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerichtet ist, ist sie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergibt und somit kein zu Lasten des Angeklagten gehender Rechtsfehler festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 4 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 6. Mai 2025, Az: 9 KLs 560 Js 15839/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 6. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Begehren des Angeklagten mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln war. Diesem musste die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen. Mit der Angriffsrichtung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen