Wiedereinsetzung wegen irrtümlicher Übermittlung der Revisionsbegründung aus fremdem beA
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte form- und fristgerecht Revision ein; die Revisionsbegründung wurde jedoch irrtümlich aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einer Kollegin versandt, weshalb die Revision als formwidrig gerügt wurde. Der Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung und bewies durch anwaltliche und eidesstattliche Versicherungen das Versehen einer Kanzleikraft. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO, da den Angeklagten kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung nachgeholt wurde.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Angeklagten stattgegeben; versäumte Revisionsbegründung nachgeholt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) ist zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wird.
Die formgerechte elektronische Übermittlung einer Revisionsbegründung setzt voraus, dass der Versand aus dem eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt; ein Versand aus dem beA einer anderen Anwältin erfüllt die Formerfordernisse nicht.
Kein Verschulden des Angeklagten liegt vor, wenn eine Kanzleikraft irrtümlich mittels Mitarbeiterkarte das Dokument aus dem Postfach einer Kollegin versendet; eine glaubhaft gemachte eidesstattliche Versicherung kann das fehlende Verschulden belegen.
Ist Wiedereinsetzung zu gewähren und die versäumte Handlung nachgeholt, ist die Revisionsbegründung als rechtzeitig anzusehen und eine wegen des Formmangels beantragte Verwerfung der Revision zu beseitigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 12. März 2025, Az: 14 KLs 315 Js 37245/23
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. März 2025 gewährt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt; die Frist zur Begründung der Revision endete am 11. August 2025. Die an diesem Tag eingereichte Revisionsbegründung wurde nicht aus dem eigenen besonderen elektronischen Postfach des Verteidigers versandt, sondern aus dem einer Kollegin. Dies ist gesetzlich nicht gestattet, womit sich die Revisionseinlegung als nicht formgerecht erweist (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 5b). Der Generalbundesanwalt hat deswegen die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt.
Nach Zustellung der Antragsschrift unter dem 10. September 2025 hat der Verteidiger mit am 17. September eigegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
2. Dem Angeklagten ist auf seinen form- und fristgerecht eingereichten und auch im Übrigen zulässigen Antrag (§§ 44, 45 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt und durch anwaltliche sowie eidesstattliche Versicherung der angestellten Kanzleikraft des Verteidigers glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründung durch die Kanzleikraft versehentlich mittels der Mitarbeiterkarte für das besondere elektronische Anwaltspostfach der Kollegin des Verteidigers versandt wurde, anstatt mittels der Mitarbeiterkarte für das eigene Postfach des Verteidigers. An diesen Vorgängen trifft den Angeklagten kein Verschulden. Die versäumte Handlung, die formgerechte Übersendung der Revisionsbegründung, hat der Verteidiger mit demselben Schriftsatz nachgeholt.
| Gericke | Köhler | von Häfen | |||
| Mosbacher | Resch |