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BGH·5 StR 469/25·18.11.2025

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Strafzumessung des LG Hamburg

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Gericht trifft die Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung die Unbestraftheit des Angeklagten berücksichtigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist nur dann begründet, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung ist die Vorstrafenfreiheit des Täters als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafrahmenwahl greift nur ein, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Strafrahmens oder bei der konkreten Strafzumessung begangen hat.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 3. April 2025, Az: 611 KLs 9/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl, die es bei der konkreten Strafzumessung in Bezug genommen hat, berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war.

Gericke Mosbacher Köhler

von Häfen Werner