Revision verworfen — Verurteilung wegen großangelegtem Betäubungsmittelhandel bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet und ändert den Schuldspruch insoweit, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge schuldig ist. Zahlreiche Revisionsrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil Übersetzungen und vollständige Urkunden fehlen oder die Angriffsrichtung nicht klar ist. Die getroffenen Feststellungen (u.a. Besitz von 300 kg Kokain, Absprachen, Bau von Verstecken) genügen materiell für die Verurteilung; der Tenor wurde zur Klarstellung ergänzt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge und bandenmäßiger Verabredung entsprechend geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kann sich aus § 6 Nr. 5 StGB ergeben, ohne dass ein legitimierender Anknüpfungspunkt im Inland erforderlich ist.
Revisionsrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn der Revisionsvortrag keine hinreichend klare Angriffsrichtung aufweist oder erforderliche Beweismittel (z. B. Übersetzungen fremdsprachiger Nachrichten, vollständige Urkunden) nicht mitgeteilt werden.
Eine Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO gelingt nicht, wenn fremdsprachige, verlesene Textnachrichten nicht in Übersetzung vorgelegt wurden und nur zusammenfassende Auszüge vorliegen.
Für das vollendete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ausreichend, dass konkrete Vorbereitungen ein Umsatzgeschäft in seinen Einzelheiten umreißen und durch konkrete Bemühungen dessen Durchführung angestrebt wird (z. B. Besitz der Ware, verbindliche Absprachen, Herstellung von Verstecken).
Die vom Revisionsgericht vorgenommene Verschlechterung des Schuldspruchs ist nicht ausgeschlossen, wenn die Tat so angeklagt war und der Angeklagte sich nicht wirksamer verteidigen konnte (vgl. § 358 Abs. 2, § 265 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 30. März 2023, Az: 510 KLs 19/22
nachgehend BGH, 21. Mai 2024, Az: 5 StR 469/23, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung über die in Spanien erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; es führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Korrektur des Urteilstenors.
I.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen liegt weder ein Verfahrenshindernis vor noch greifen die Verfahrensbeanstandungen durch. Ergänzend dazu bemerkt der Senat:
1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 5 StGB, ohne dass es auf das Vorliegen eines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 ARs 10/15 Rn. 9 ff.; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956, 2958).
2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch ungenügende Ausschöpfung von in der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten des gesondert Verfolgten D. ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Übersetzung der von D. in diesen Nachrichten weitergeleiteten und kommentierten spanischsprachigen Chatverläufe vorgelegt. Der Auszug aus dem polizeilichen Auswertebericht enthält lediglich zusammenfassende Inhaltswiedergaben.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe ihrem Urteil ein Gründungsdatum der M. I. H. GmbH zugrunde gelegt, das dem Inhalt im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Urkunden widerspreche, wird dem Vortragserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht gerecht. Die Revision hat das notarielle Protokoll zur Errichtung der Gesellschaft nur unvollständig, nämlich ohne den vom Notar verlesenen und als Anlage zu dem Protokoll genommenen Gesellschaftsvertrag mitgeteilt.
4. Soweit die Revision unter der Überschrift „Gerügt wird die Verletzung des § 261 StPO in einem weiteren Fall“ verschiedene Verfahrensvorgänge schildert und mit sachlich-rechtlichen Einwänden gegen die Beweiswürdigung vermengt, entspricht der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil dem Vorbringen eine Angriffsrichtung nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 StR 80/23 Rn. 47 mwN).
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ändert jedoch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe ab und fasst den Urteilstenor im Fall 2 neu.
1. Der Angeklagte hat sich im Fall 1 der Urteilsgründe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügte er bereits über die zum Transport von Mexiko nach Deutschland vorgesehenen 300 kg Kokain, hatte sich mit den gesondert Verfolgten über den Zeitrahmen und die Modalitäten ihrer Einfuhr verbindlich geeinigt und mit dem Bau von Prototypen der als Versteck benötigten Metallpaletten beginnen lassen. Er hat damit ein in seinen Einzelheiten ausreichend umrissenes Umsatzgeschäft durch konkrete Bemühungen angebahnt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 85/23, NStZ-RR 2023, 250; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 383; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 627).
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 209/23 Rn. 3 mwN). Die Vorschrift des § 265 StPO steht ihr ebenfalls nicht entgegen, weil die Tat so angeklagt war und sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung der Tat (§ 30 Abs. 2 Var. 3 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG) im Tenor ungenügend zum Ausdruck gebracht. Zur Unterscheidung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedarf das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG des Zusatzes „in nicht geringer Menge“. Der Senat ergänzt den Tenor entsprechend.
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