Einstellung in fünf Fällen nach §154 Abs.2 StPO; Revision sonst verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren in fünf in den Urteilsgründen bezeichneten Fällen gemäß §154 Abs.2 StPO ein und ordnete an, dass die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen trägt. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden wurde als unbegründet verworfen. Die Einstellung beseitigt einzelne Einzelstrafen, ändert aber die Gesamtfreiheitsstrafe nicht.
Ausgang: Einstellung des Verfahrens in fünf Fällen nach §154 Abs.2 StPO; übrige Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung von Verfahrensteilen nach §154 Abs.2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen, insbesondere wenn ein inländischer Bezug der einzelnen Fälle nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
Die Einstellung einzelner Verurteilungen berührt die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht, soweit die verbleibenden Einzelstrafen und die Einsatzstrafe die Bildung der Gesamtstrafe tragen.
Eine Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Sachrügen und Verfahrensbeanstandungen keine durchgreifenden Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigen.
Bei Einstellung von Verfahrensteilen auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für diese Fälle.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 14. Februar 2024, Az: 14 KLs 130 Js 18811/19 (2)
Tenor
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen 148, 163, 479, 602 und 1031 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Februar 2024 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 756 tateinheitlichen Fällen, in weiteren 304 Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten führt für fünf Versuchstaten zur Einstellung des Verfahrens; die weitergehende Revision erweist sich im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Senat hat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in den Fällen 148, 163, 479, 602 und 1031 der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung in den übrigen Fällen aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil in diesen Fällen – anders als in den übrigen – ein Inlandsbezug nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
Dies führt zum Entfallen der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr und neun Monaten. Angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und über 300 weiteren Einzelstrafen von jeweils mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe berührt dies den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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