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BGH·5 StR 466/23·24.10.2023

Revision und Wiedereinsetzung verworfen wegen unentschuldigter Fristversäumnis

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision/Wiedereinsetzung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach §45 StPO glaubhaft gemacht wurden. Der BGH verwirft Antrag und Revision als unzulässig, weil kein hinreichender Vortrag zur Unverschuldetheit und zum Wegfall des Hindernisses vorliegt und der Angeklagte für den Verteidiger nicht erreichbar war. Die Revision war somit nicht fristgerecht begründet.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen wegen fehlender Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis (§45 StPO) und nicht fristgerechter Revisionsbegründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 Abs.2 Satz1 StPO setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war.

2

Es gehört zum erforderlichen Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag, darzulegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer den Verteidiger mit Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte.

3

Der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ist anzugeben, damit die Einhaltung der einwöchigen Nachfrist des §45 Abs.1 Satz1 StPO überprüfbar ist.

4

Wird die Revision nicht fristgerecht gemäß §345 Abs.1 StPO begründet, ist sie nach §349 Abs.1 StPO mit der Kostenfolge des §473 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 21. April 2023, Az: 3 KLs 30/22

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. April 2023 sowie seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel ist ebenso unzulässig wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist.

2

Gegen das am 21. April 2023 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit am 24. April 2023 eingegangenem Schriftsatz „Berufung“ eingelegt. Nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 26. Mai 2023 hat dieser unter dem 10. Juli 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, nach Urteilsverkündung und damit verbundener Haftentlassung sei der Angeklagte für ihn nicht mehr erreichbar gewesen und bis heute sei eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht möglich; zugleich hat er sein Rechtsmittel für den Fall der Wiedereinsetzung begründet.

3

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Angeklagte ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen ist. Es fehlt schon Vortrag dazu, ob der Angeklagte seinen Verteidiger überhaupt mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt hat. Zudem trägt der Beschwerdeführer in keiner Weise zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vor, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Schließlich hat der Angeklagte das Fristversäumnis offensichtlich selbst verschuldet, indem er für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar war.

4

Die Revision ist damit nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden, so dass das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden muss.

GerickeKöhlerWerner
MosbacherResch