BGH verwirft Revisionen gegen LG Dresden-Urteil als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2023 wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, weshalb die Rechtsmittel erfolglos blieben. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Rüge des fehlenden Negativattestes war nicht ausreichend bestimmt vorgetragen.
Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet abgewiesen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; Rüge zum fehlenden Negativattest mangels Bestimmtheit unbeachtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Revisionsrügen müssen mit der für das Rechtsmittel erforderlichen Bestimmtheit und Substantiierung vorgebracht werden; unbestimmte Beanstandungen genügen nicht.
Gibt das Revisionsvorbringen keine konkret bezifferbaren oder näher ausgeführten Angriffsgründe her, kann die Rüge ohne Erfolg bleiben.
Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 23. Mai 2023, Az: 7 KLs 601 Js 52071/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Rügevorbringen des Angeklagten S. lässt sich die Beanstandung des Fehlens eines Negativattestes nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch