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BGH·5 StR 464/22·22.11.2022

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte

StrafrechtMaßregelvollzug (Unterbringung nach §63 StGB)Gewaltdelikte / KörperverletzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet. Zentral ist die Frage, ob Tat 5 eine "erhebliche rechtswidrige Tat" i.S.d. §63 Satz 1 StGB darstellt. Der Senat bestätigt dies und betont, dass tätliche Angriffe auf Polizeibeamte – trotz deren Ausbildung und Schutzmitteln – derartige Anlasstaten sein können, vor allem bei erheblichen Verletzungsfolgen.

Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; Bestätigung der Unterbringungsvoraussetzungen für Tat 5 als erhebliche rechtswidrige Tat

Abstrakte Rechtssätze

1

Tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können eine "erhebliche rechtswidrige Tat" im Sinne des §63 Satz 1 StGB darstellen und damit Unterbringungstatbestände begründen.

2

Die berufliche Stellung und Ausbildung von Polizeibeamten und deren Ausstattung mit Schutzmitteln steht der Einordnung ihrer Verletzungen als erhebliche Folgen nicht entgegen.

3

Bei der Prüfung der Erheblichkeit sind die konkrete Tathandlung, die eingetretenen Verletzungen und deren Folgen (z. B. dauerhafte Funktionseinschränkungen, Arbeitsunfähigkeit) maßgeblich.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 63 S 1 StGB§ 114 StGB§ 223 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 63 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 1. Juli 2022, Az: 523 KLs 6/22

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich jedenfalls bei Tat 5 um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können derartige erhebliche Anlasstaten sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 27). Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2019 – 5 StR 466/18). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären.

Dies verdeutlicht hier gerade Fall 5 der Urteilsgründe eindrücklich. Der Beschuldigte, der nach den Feststellungen in Kenntnis des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots immer wieder eine bestimmte Polizeidienststelle aufsuchte und sich jedes Mal gewaltsam gegen seine Verbringung aus dem Dienstgebäude zur Wehr setzte, schlug mit einer Metallkrücke gezielt gegen das Knie eines Polizeibeamten, so dass dieses infolge der starken Prellung sofort anschwoll und der Beamte humpelte. Den Stoß mit einer zweiten Krücke gegen einen anderen Polizeibeamten konnte jener nur durch eine schnelle Reaktion abwehren. Im nachfolgenden Gerangel des Beschuldigten mit insgesamt drei Polizeikräften erlitt der bereits durch den ersten Angriff Verletzte einen Kreuzbandriss im Knie, der medizinisch versorgt werden musste. Insgesamt war er sechs Wochen dienstunfähig.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner