Revision verworfen: Freiheitsberaubung durch Abschließen der Wohnungstür nicht durch Personensorge gedeckt
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen für den Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Abschließen der Wohnungstür eine Freiheitsberaubung darstellt und nicht von der Personensorge (§ 1631 Abs. 2 BGB) gedeckt war. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; keine revisionserhebliche Rechtsfehlerhaftigkeit festgestellt; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschuldigte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt; bleibt ein solcher Fehler aus, wird die Revision verworfen.
Das Abschließen einer Wohnungstür kann eine Freiheitsberaubung darstellen und ist nicht durch die Personensorge nach § 1631 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, wenn die Maßnahme die Grenzen der zur Fürsorge erforderlichen Handlungen überschreitet.
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Personensorge und strafbarer Freiheitsberaubung ist anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe zu beurteilen; hinreichende Feststellungen können das Überschreiten der Personensorge belegen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird hinreichend deutlich, dass sich die Freiheitsberaubung durch das Abschließen der Wohnungstür nicht in den Grenzen der Personensorge bewegte (§ 1631 Abs. 2 BGB).
Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener Köhler Resch von Häfen