Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 18.590 € angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, nimmt die Entscheidung aber mit der Maßgabe an, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Grundlage war der Antrag des Generalbundesanwalts. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.590 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen die Verurteilung oder die verhängten Rechtsfolgen nicht entscheidungserheblich in Frage stellen.
Das Revisionsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz mit der Maßgabe abändern, eine Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt ist.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann in einer konkreten Geldsumme festgesetzt und gegenüber dem Verurteilten als Gesamtschuldner angeordnet werden.
Die Kosten des Rechtsmittels hat in der Regel der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 11. April 2023, Az: 533 KLs 12/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner