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BGH·5 StR 462/12·20.02.2013

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen. Der BGH verwirft die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Er stellt fest, dass die fehlerhafte Einbeziehung nur dann den Angeklagten beschwert, wenn ihm hierdurch ein nachteiliger Effekt entstanden ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; fehlerhafte Einbeziehung nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen in die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe begründet allein keinen Revisionsgrund, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.

2

Ein Revisionsgrund wegen fehlerhafter Strafzumessung besteht nur, wenn der Fehler für den Angeklagten nachteilig ist oder die Rechtsfolge der Entscheidung beeinflusst.

3

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn das Revisionsgericht keine rügenbegründenden Rechtsfehler feststellt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trägt derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, regelmäßig der Angeklagte.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 55 StGB§ 460 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

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König Bellay