Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen. Der BGH verwirft die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Er stellt fest, dass die fehlerhafte Einbeziehung nur dann den Angeklagten beschwert, wenn ihm hierdurch ein nachteiliger Effekt entstanden ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; fehlerhafte Einbeziehung nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen in die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe begründet allein keinen Revisionsgrund, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Ein Revisionsgrund wegen fehlerhafter Strafzumessung besteht nur, wenn der Fehler für den Angeklagten nachteilig ist oder die Rechtsfolge der Entscheidung beeinflusst.
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn das Revisionsgericht keine rügenbegründenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, regelmäßig der Angeklagte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09
Tenor
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf Raum Dölp
König Bellay