Revisionen verworfen – Bestätigung der tatrichterlichen Feststellung des Vorsatzes (§ 180a Abs.1 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Streitpunkt war insbesondere die tatrichterliche Feststellung des Vorsatzes nach § 180a Abs.1 StGB und die Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergab und die Würdigung der Gesamtumstände einschließlich der Angaben der Geschädigten im Rahmen der eingeschränkten Prüfung nicht zu beanstanden ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Kosten den Beschwerdeführern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur unter dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab; eine auf der Gesamtwürdigung beruhende, fehlerfreie Überzeugungsbildung ist nicht ohne konkrete Rechtsfehler zu ersetzen.
Zur Feststellung des Vorsatzes kann das Tatgericht die Gesamtumstände einschließlich der überzeugenden Angaben der Geschädigten heranziehen; dies rechtfertigt eine Verurteilung, sofern keine Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung vorliegen.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Revisionsbegründung konkrete Rechtsfehler aufzeigt; bloße Beanstandungen der tatrichterlichen Bewertung genügen nicht.
Bei Zurückweisung der Revision sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 9. Februar 2023, Az: 17 KLs 414 Js 35779/19
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich aufgrund der festgestellten „Gesamtumstände“ hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten P. zum Halten in Abhängigkeit im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB überzeugt, wozu es sich insbesondere auf die Angaben der Geschädigten hat stützen können. Eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes weist die Beweiswürdigung auch insoweit keinen Rechtsfehler auf.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen