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BGH·5 StR 456/23·05.12.2023

BGH: Revisionen gegen LG-Dresden-Urteil wegen fehlender Revisionsrechtfertigungen abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet, weil die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Verfahrensrügen seien nicht substantiiert dargetan; insbesondere fehle Vortrag, dass verständigungsbezogene Erörterungen des Vorsitzenden entscheidungserheblich waren. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet abgewiesen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Verfahrensrügen und Revisionsvorbringen müssen substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler übergangen wurden; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt substantiierten Vortrag darüber voraus, dass verständigungsbezogene Erörterungen Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis berührt haben.

4

Für die Annahme von Erörterungen im Sinne des § 257c StPO sind die vom BVerfG entwickelten Voraussetzungen maßgeblich; ohne entsprechende Darlegung fehlt es an einem tragfähigen Rügegrund.

Relevante Normen
§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 257c StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 20. April 2023, Az: 16 KLs 424 Js 6527/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen der Angeklagten M. und R. sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Soweit ein Verstoß gegen die in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Pflicht des Vorsitzenden geltend gemacht wird, im Verlauf der Hauptverhandlung stattfindende verständigungsbezogene Erörterungen mitzuteilen, fehlt es überdies bereits an Vortrag dazu, dass im bewussten Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger des Angeklagten M. Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht worden wären (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Erörterungen im Sinne des § 257c StPO BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 493/22, JR 2023, 584).

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner