Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft
KI-Zusammenfassung
Der Adhäsionskläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im Revisionszug. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil die Bewilligung pro Rechtszug gesondert zu prüfen ist und im Revisionszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Revision war allein von der Staatsanwaltschaft eingelegt, sodass der zivilrechtliche Anspruch im Revisionsverfahren nicht verhandelt wird.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im Revisionszug mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren ist je Rechtszug gesondert zu prüfen (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 ZPO).
Prozesskostenhilfe setzt für den jeweiligen Rechtszug hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 114 ZPO).
Erhebt nur die Staatsanwaltschaft Revision, beeinflusst dieses Rechtsmittel grundsätzlich nicht die Entscheidung über den zivilrechtlichen Adhäsionsanspruch im Revisionsverfahren.
Nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Sache in der Sache selbst entscheidet und den Angeklagten freispricht oder das Adhäsionsverfahren unzulässig wäre) kommt eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Revisionszug in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. April 2015, Az: 23 KLs 22/14
nachgehend BGH, 13. Dezember 2018, Az: 5 StR 337/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Adhäsionsklägers M. , ihm im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
2. Für den Revisionsrechtszug bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. BGH aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
b) Das Adhäsionsverfahren hat bezogen auf den Revisionsrechtszug keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil angefochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln (KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 406a Rn. 3).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 15).
c) Eine Entscheidung des Senats über den Adhäsionsantrag käme überhaupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. Hilger aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.
Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen.
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