Anhörungsrüge gegen Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags im Rahmen einer Revisionsentscheidung des BGH. Zentrales Problem war, ob durch die Revisionsentscheidung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat verwarf die Rüge als unbegründet, weil kein verfahrensrelevanter, übergangener Vortrag ersichtlich war. Die Entscheidung wurde dem Verurteilten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn aus der angegriffenen Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ersichtlich ist.
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Revisionsgericht keine Verfahrenssubstanz verwertet hat, zu der der Betroffene nicht gehört worden ist.
Eine bloße Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags begründet allein noch keine Gehörsverletzung; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen dargelegt werden.
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Rügeinhalt substantiiert darlegt, welches Vorbringen vom Entscheidungsorgan übergangen worden sein soll.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 5 StR 455/23, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 20. März 2023, Az: 8 KLs 105 Js 24167/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. März 2023 durch Beschluss vom 19. Juni 2024 im Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO dahin geändert, dass der Verurteilte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und des Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen schuldig ist, im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle 3 bis 6, 9, 13 bis 16 und 19 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Einziehungsausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.750 Euro im Fall 8 und in Höhe von 76.080 Euro einschließlich der Feststellungen zur Höhe des erlangten Tatertrages im Fall 3 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und im Übrigen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, dass gegen den Verurteilten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.551.320 Euro angeordnet wird, wobei er in Höhe von 733.030 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Senat das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensbeanstandung hat der Senat durch den gleichen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Verurteilte beanstandet mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags.
Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Revisionsentscheidung liegt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt.
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