Revision gegen LG Berlin verworfen — Verfahrensrügen zu Gutachten unzulässig bzw. unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wird verworfen; die Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Zwei Rügen gegen die Ablehnung aussagepsychologischer Gutachten sind unzulässig, weil die angeführten Aktenstücke (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht vorgelegt wurden. Eine gesonderte Aufklärungsrüge zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist unbegründet, da das Tatgericht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Rüge zur Ablehnung eines sexualmedizinischen Gutachtens ist ebenfalls unzulässig mangels Vorlage des gynäkologischen Befundberichts.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen überwiegend unzulässig, die übrigen unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie sich auf Aktenbestandteile bezieht, die der Rügebegründung nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegt werden.
Das Berufungs- und Revisionsgericht darf Rügen wegen unterbliebener Gutachtseinholung nur prüfen, wenn die Revisionsschrift die zur Beurteilung erforderlichen Aktenstücke vollständig vorlegt.
Berufsrichter, insbesondere Mitglieder einer Jugendschutzkammer, werden grundsätzlich über die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit kindlicher oder jugendlicher Zeugen erforderliche aussagepsychologische Sachkunde verfügen; ein aussagepsychologisches Gutachten ist nur bei besonderen Anhaltspunkten anzuordnen.
Die Behauptung, ein sexualmedizinisches Gutachten sei zu Unrecht nicht eingeholt worden, ist unzulässig, wenn der mit der Rüge in Bezug genommene ärztliche Befundbericht nicht vorgelegt wird und damit die sachgerechte Überprüfung der Rüge unmöglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 5. April 2022, Az: 507 KLs 31/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision wendet sich mit zwei Verfahrensrügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens; geltend gemacht wird jeweils ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO. Beide Rügen erweisen sich bereits als unzulässig, weil das Rügevorbringen auf diverse Aktenbestandteile wie Vernehmungsprotokolle Bezug nimmt, welche die Revision aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgelegt hat. Dass entsprechende Unterlagen – ohne dass hierauf im Einzelnen verwiesen worden wäre – in einer Zusammenstellung von Aktenteilen enthalten sind, die einer anderen, mit gesondertem Schriftsatz erhobenen Verfahrensrüge beigefügt ist, entlastet den Revisionsführer nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14). Soweit eine der Rügen zugleich § 244 Abs. 2 StPO als verletzt ansieht, ist sie aus denselben Gründen nicht zulässig ausgeführt.
Die von einem anderen Verteidiger ebenfalls auf die unterbliebene Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens gestützte, aber eigenständig begründete Aufklärungsrüge erweist sich dagegen als unbegründet: Regelmäßig ist davon auszugehen, dass Berufsrichter – hier zumal die Mitglieder einer Jugendschutzkammer – über die erforderliche Sachkunde bei der Anwendung der maßgeblichen aussagepsychologischen Kriterien verfügen, um auch Aussagen von Zeugen kindlichen oder jugendlichen Alters sachgerecht würdigen zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 12/22). Besonderheiten, welche die eigene Sachkunde des Tatgerichts als nicht ausreichend erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision für den vorliegenden Fall nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nicht zulässig erhoben ist schließlich die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines sexualmedizinischen Gutachtens geltend gemacht wird. Denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der mit der Rüge in Bezug genommene ärztliche Befundbericht der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin nicht vorgelegt worden.
Cirener Gericke Mosbacher Ri’inBGH Resch istim Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener Werner