Revision gegen Urteil des LG Hamburg verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Soweit die Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenfindung gerügt wird, hält der Senat einen Rechtsfehler für unschädlich vor dem Hintergrund des Tatbilds und der Wirkstoffmengen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Angeklagten zu seinen Lasten benachteiligt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Eine behauptete Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenfindung führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie das Strafmaß beeinflusst haben kann.
Gerichte können bei der Beurteilung der Schadlosigkeit eines Verfahrensfehlers eigene Feststellungen (z.B. zu Tatbild und Wirkstoffmengen) heranziehen, um auszuschließen, dass ein Rechtsfehler das Urteil beeinflusst hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2022, Az: 636 KLs 7/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenfindung beanstandet (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 60), kann der Senat im Hinblick auf das Tatbild und die Wirkstoffmengen jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner