Revisionen verworfen – BGH bestätigt Beweiswürdigung von Chatprotokollen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein und rügten insbesondere die Beweiswürdigung der aus Chatprotokollen gezogenen Schlussfolgerungen. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Die Kammer durfte aus den Protokollen mögliche belastende Schlüsse ziehen; dies reicht für die Verurteilung. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; jede/r Beschwerdeführer/in trägt die Kosten seines/ihres Rechtsmittels
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Revision ist darauf beschränkt, ob rechtliche Bewertungsfehler vorliegen; bloße Zweifel an der aus Tatsachen gezogenen Schlussfolge begründen keinen Rechtsfehler.
Bei der Bewertung von Chatprotokollen genügt es, wenn das Tatsachenmaterial dem Gericht belastende Anknüpfungstatsachen bietet und daraus mögliche, das Tatgeschehen stützende Schlüsse gezogen werden können.
Die Unterlassung einer gesonderten Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu einzelnen Revisionsangriffen führt nicht automatisch zur Feststellung eines Rechtsfehlers, sofern die vorgebrachten Beanstandungen keine rechtserheblichen Mängel aufzeigen.
Für eine tragfähige Gesamtwürdigung reicht es aus, dass das Gericht aus dem Beweismaterial konsistent mögliche und belastende Schlussfolgerungen zieht; zwingende Alternativerklärungen sind nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2022, Az: 511 KLs 3/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N. vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner