Revision verworfen; Freispruch und Kostenübernahme durch Staatskasse (BGH, 5 StR 452/23)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und nimmt unter Verweis auf die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft die Maßgabe auf, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist und die Staatskasse hierfür die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt. Die Kosten der Revision hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Freispruch und Kostenübernahme durch Staatskasse angeordnet, Kosten der Revision trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Stellt das Revisionsgericht einen (Teil-)Freispruch fest, kann es zugleich anordnen, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.
Die Kosten der Revision trägt regelmäßig derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.
Der Bundesgerichtshof kann unter Bezugnahme auf die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft Maßgaben in den Tenor aufnehmen, die Umfang des Freispruchs oder Kostenentscheidungen betreffen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 25. Mai 2023, Az: 545 KLs 26/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen