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BGH·5 StR 450/22·08.12.2022

Revision: Teilweise Einstellung (§154 StPO) und Änderung des Schuldspruchs bei Betäubungsmittelhandel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Generalbundesanwalt beantragte nach §154 Abs.2 StPO die Einstellung eines Verfahrensabschnitts aus prozessökonomischen Gründen. Der BGH stellte das Verfahren in diesem Fall ein, änderte den Schuldspruch von sieben auf sechs Fälle und wies die restliche Revision als unbegründet zurück. Das Gericht begründete, dass der Wegfall der Einzelstrafe die verhängte Gesamtstrafe nicht zwingend berührt, wenn ein niedrigeres Gesamtmaß ausgeschlossen werden kann.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Fall eingestellt und Schuldspruch auf sechs Fälle geändert; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werden.

2

Die Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der für den jeweiligen Fall verhängten Einzelstrafe.

3

Der Wegfall einer Einzelstrafe berührt die Gesamtstrafe nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diese Einzelstrafe ein niedrigeres Gesamtstrafmaß verhängt worden wäre.

4

Eine mit allgemeiner Sachrüge vorgetragene Revision erlaubt eine umfassende Überprüfung; bleibt dabei kein Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers ersichtlich, ist die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 4. Juli 2022, Az: 626 KLs 2/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

3

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.5 verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der übrigen verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, zweimal ein Jahr und sechs Monate und ein Jahr und vier Monate) kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.5 verhängte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

2. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg; die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch