Revision gegen LG-Hamburg-Urteil verworfen; §305a StPO: BGH nicht zuständig ohne Abhilfeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ergänzend stellt der Senat fest, dass er nach §305a Abs.2 StPO über die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss nicht entscheiden kann, da keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts vorliegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 9.4.2025 als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vom Revisionsgericht vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Dem unterlegenen Revisionsführer sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.
Der Bundesgerichtshof ist nach §305a Abs.2 StPO zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss nur berufen, wenn zuvor eine Abhilfeentscheidung des angefochtenen Landgerichts ergangen ist.
Fehlende prozessuale Voraussetzungen (hier: fehlende Abhilfeentscheidung) schließen die Entscheidung des Revisionsgerichts über ein Nebenbegehren nach §305a Abs.2 StPO aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 9. April 2025, Az: 618 KLs 3/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat ist nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss vom 9. April 2025 berufen, da noch keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 5 StR 209/25 mwN).
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner