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BGH·5 StR 448/22·01.02.2023

Revision gegen Urteil des LG Chemnitz verworfen; §63 StGB: Körperverletzungen als erhebliche Taten

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da sich bei Nachprüfung kein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler ergab; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschuldigte. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die in den Fällen 10 und 13 festgestellten Körperverletzungen als erhebliche Taten i.S.v. §63 Satz 1 StGB zu qualifizieren sind, weshalb die Gefahrenprognose tragfähig ist und die Vielzahl von §184i-Taten nicht mehr entscheidend ist.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Chemnitz als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschuldigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind von demjenigen zu tragen, dessen Rechtsmittel erfolglos bleibt.

3

Erhebliche körperverletzende Taten können die Voraussetzungen für eine tragfähige Gefahrenprognose im Sinne des §63 Satz 1 StGB begründen.

4

Die Annahme einer Unterbringung nach §63 Satz 1 StGB kann auch dann tragfähig sein, wenn eine Vielzahl von Vergehen nach §184i StGB nicht festgestellt ist, sofern bereits erhebliche Körperverletzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 63 Satz 1 StGB§ 184i StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 12. Juli 2022, Az: 2 KLs 230 Js 38281/21 jug

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es handelt sich – entgegen der Annahme des Landgerichts – jedenfalls bei den in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe festgestellten Körperverletzungen um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gefahrenprognose jedenfalls als tragfähig. Es kommt mithin nicht mehr auf die Vielzahl der festgestellten sexuellen Belästigungen nach § 184i StGB zum Nachteil von Minderjährigen an.

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner