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BGH·5 StR 444/24·04.12.2024

Revision verworfen: Inbegriffsrüge gegen Nichtaufnahme ins Selbstleseverfahren erfolglos

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde als unbegründet verworfen; es ergab sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die gerügte Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge) scheiterte, weil der Vorsitzende in der Hauptverhandlung die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO getroffen hatte. Eine unmittelbar auf die Anordnung folgende Feststellung des Vollzugs machte die Entscheidung nicht angreifbar.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Inbegriffsrüge nach § 261 StPO unbegründet, da Selbstleseverfahren angeordnet wurde; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO ist unbegründet, soweit die beanstandeten Urkunden durch Anordnung des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) Bestandteil der Hauptverhandlung geworden sind.

3

Das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO kann durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung angeordnet werden; eine unmittelbar anschließende Feststellung des Vollzugs ist grundsätzlich unschädlich, sofern keine erhebliche Zeitspanne zwischen Anordnung und Kenntnisnahme liegt.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 249 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 30. April 2024, Az: 626 KLs 17/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge (Inbegriffsrüge), mit der beanstandet wird, dass das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Juni 2021 mangels Anordnung des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei, ist auch deshalb unbegründet, weil der Vorsitzende die Anordnung in der Hauptverhandlung vom 24. April 2024 getroffen hat.

Dass zwischen der Anordnung und der Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit keine erhebliche Zeitspanne lag, sondern die Feststellung der Anordnung unmittelbar nachfolgte, ist unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346 f.; Urteil vom 28. November 2012 – 5 StR 412/12, NJW 2013, 404 f. jeweils mwN).

Cirener Gericke Resch

von Häfen Werner