Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und gefährlicher KV
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg (Verurteilung wegen versuchten Totschlags und tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Eine Verurteilung wegen eines anderen Gesetzes liegt nicht vor; Notwehr und eine Rechtfertigung aus Absichtsprovokation wurden zu Recht verneint, da ein etwaiger Angriff bereits beendet war.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen eigener Tatbegehung bestätigt, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Annahme der Zurechnung fremden Handelns nach § 25 Abs. 2 StGB setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, inwieweit das Verhalten Dritter tatbestandsmäßig zur Tathandlung beigetragen hat; eine bloße Bezugnahme auf einen gemeinsamen ‚Tatplan‘ genügt nicht.
Notwehr nach § 32 Abs. 2 StGB setzt eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffslage voraus; ein bereits beendeter Angriff begründet keine Notwehrlage.
Die Rechtfertigung wegen Absichtsprovokation ist nur nach den strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung anzunehmen und bedarf konkreter Feststellungen; eine abgesprochene Provokation rechtfertigt die Tathandlung nicht ohne weitergehende tatbestandliche und rechtfertigende Umstände.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 3. April 2025, Az: 621 Ks 9/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge wegen Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:
Der Angeklagte ist nicht wegen eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden. Die Revision hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe die Verurteilung auf die Zurechnung fremden Handelns gestützt (§ 25 Abs. 2 StGB). Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen erfüllte der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale sowohl des versuchten Totschlags als auch der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung – wie angeklagt – eigenhändig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht einen gemeinsamen „Tatplan“ des Angeklagten mit den Zeugen E. und H. zur Provokation einer Nothilfelage im Vorfeld der Tat angenommen und insoweit auf das Verhalten des Zeugen E. abgestellt hat. Eine Nothilfesituation (§ 32 Abs. 2 StGB) hat nach den Feststellungen des Landgerichts – auch aus Sicht des Angeklagten – schon deshalb nicht vorgelegen, weil ein etwaiger Angriff des Nebenklägers auf den (dies provozierenden) Zeugen E. beendet war, als der Angeklagte auf den Nebenklä-ger schoss. Lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung hat die Strafkammer eine Rechtfertigung des Angeklagten auch nach den Grundsätzen der Absichtsprovokation (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 – 4 StR 327/24, NStZ-RR 2025, 302, 304) verneint.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen