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BGH·5 StR 44/25·06.05.2025

Revision verworfen; Anrechnung französischer Auslieferungshaft 1:1 auf Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, stellte jedoch fest, dass die in Frankreich verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen ergab die Nachprüfung keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Anrechnung der in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die im Ausland verbüßte Auslieferungshaft ist auf die inländische Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung kann, soweit nicht entgegenstehende Gründe vorliegen, im Verhältnis 1:1 erfolgen.

2

Eine Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der sich zu seinen Lasten auswirkt.

3

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit Maßgabe ändern (z. B. hinsichtlich der Haftanrechnung) und die Revision im Übrigen verwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 11. Juli 2024, Az: 532 Ks 7/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen