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BGH·5 StR 442/25·17.11.2025

Revision verworfen: Kein Zusammenhang nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG festgestellt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bestätigte die rechtfehlerfreie Ablehnung eines Zusammenhangs i.S.v. § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zwischen Aufklärungsbemühungen und den abgeurteilten Taten. Distanzierungsangaben wurden vom Landgericht hingegen mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei Ablehnung des Zusammenhangs nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG sind nur gegeben, wenn ein konkreter, ursächlicher Zusammenhang zwischen den Aufklärungsbemühungen des Täters und den verurteilten Taten besteht.

2

Bei der Prüfung des Zusammenhangs ist auf die Ernsthaftigkeit, Eignung und den konkreten Bezug der Aufklärungsbemühungen zu den abgeurteilten Taten abzustellen.

3

Die Feststellung des Landgerichts, dass ein solcher Zusammenhang fehlt, ist nur dann zu beanstanden, wenn die Revisionsrechtfertigung darlegt, dass daraus ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten folgt; bloße Bewertungsabweichungen genügen nicht.

4

Hinweise auf Distanzierung vom kriminellen Umfeld können strafmildernd in die Strafzumessung eingehen, ohne die Voraussetzungen des § 31 BtMG zu erfüllen.

Relevante Normen
§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 27. Mai 2025, Az: 502 KLs 4/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen des Zusammenhangs im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zwischen den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten und den abgeurteilten Taten rechtsfehlerfrei abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – 3 StR 440/22; NStZ 2023, 684, 685). Die Angaben hat es wegen der sich darin zeigenden Distanzierung von seinem kriminellen Umfeld bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen