Anhörungsrüge gegen Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags im Betäubungsmittelverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt nach § 356a StPO die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung sowie die Revisionsentscheidung des Senats vom 19.6.2024, mit der Teilaufhebungen und Zurückverweisungen erfolgten. Zentrale Frage ist, ob durch die Revisionsentscheidung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH hält die Rüge für unbegründet: Es liegt keine Gehörsverletzung vor, da kein Verfahrensstoff verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Entscheidung auf Kosten des Verurteilten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn die angegriffene Entscheidung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, etwa dadurch, dass Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen werden.
Bei einer Revisionsentscheidung, die den Schuldspruch teilweise ändert und im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zurückweist, liegt keine Gehörsverletzung vor, solange der Senat keine dem Verurteilten unbekannten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet und keine entscheidungserheblichen Vorbringen unberücksichtigt lässt.
Die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung ist nur dann rechtlich relevant für eine Anhörungsrüge, wenn aus der Verwerfung selbst oder aus der Entscheidung Umstände ersichtlich sind, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schließen lassen.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig oder unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welches konkrete und entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden sein soll.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 5 StR 442/23, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 21. März 2023, Az: 8 KLs 105 Js 14188/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. März 2023 durch Beschluss vom 19. Juni 2024 im Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO dahin geändert, dass der Verurteilte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle 3 und 6 bis 8 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.080 Euro einschließlich der Feststellungen zur Höhe des erlangten Tatertrages im Fall 3 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Senat das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensbeanstandung hat der Senat durch den gleichen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Verurteilte beanstandet mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags.
Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Revisionsentscheidung liegt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt.
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