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BGH·5 StR 44/20·15.04.2020

Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungspflicht des Gerichts in den Urteilsgründen

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBetäubungsmittelstraftatenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht unterließ jedoch die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zurück, da die Feststellungen eine Prüfung und Begründungspflicht auslösten. Zur erneuten Entscheidung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen; die übrige Revision wurde verworfen und der Strafausspruch bleibt bestehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung über Unterbringung nach §64 StGB, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt aus den Feststellungen die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht, hat das Tatgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen und seine Erwägungen dazu in den Urteilsgründen darzulegen.

2

Die Pflicht, sich in den Urteilsgründen mit tatsächlichen Umständen auseinanderzusetzen, die für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, kann eine Begründungspflicht begründen, die über § 267 Abs. 6 StPO hinausgeht.

3

Die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bedarf bei Zweifeln der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) und einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.

4

Fehlt die Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, kann dies zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat; der Strafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Maßregel zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 Abs 6 StPO§ 64 StGB§ 29 BtMG§ 29ff BtMG§ 267 Abs. 6 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 11. Oktober 2019, Az: 613 KLs 15/19

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

1. Schuld- und Strafausspruch lassen einen materiell-rechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

3

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat dagegen keinen Bestand, da die Strafkammer es versäumt hat, über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu befinden.

4

a) Nach den Feststellungen im Urteil konsumierte der am 21. Januar 2001 geborene, mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit dem 12. Lebensjahr Cannabis. Etwa drei Jahre vor Beginn der Hauptverhandlung machte er eine erste Entgiftung, weil er die Einsicht gewann, dass sich der Cannabiskonsum negativ auf seine Lebensführung auswirke. Nach einer drogenfreien Phase von ca. eineinhalb Jahren begann er erneut, Cannabis zu konsumieren. In Folge der Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei am 28. März 2019, bei der die im Urteil festgestellten Betäubungsmittel sichergestellt wurden, unterzog er sich einer weiteren Entgiftung. Die anschließend beabsichtigte Therapie konnte er aufgrund seiner Verhaftung am 24. Juli 2019 nicht mehr antreten.

5

b) Vor dem Hintergrund dieser Urteilsausführungen erscheint es in tatsächlicher Hinsicht naheliegend, dass die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 ‒ 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ‒ 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. Dies ist nicht geschehen. Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck der am 28. März 2019 erfolgten Durchsuchung aus eigenem Antrieb erneut einer Entgiftung unterzog und bis zum Beginn der Hauptverhandlung - wobei er sich seit dem 25. Juli 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet - kein Cannabis konsumierte.

6

c) Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ‒ 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

7

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

MutzbauerCirenerResch
BergerMosbacher